Satzung des Vereins IQC-Independent Qualification Council e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „IQC-Independent Qualification Council e.V.“. Er hat seinen
Sitz in Berlin, c/o Regina Richter, Ludwigshöheweg 30, 12559 Berlin.
2 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem
und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung
und –aufklärung.
2) Der Verein definiert in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern und Experten
Qualitätskriterien für die unregulierten Bereiche Prävention, Gesundheitssicherung,
Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement für Dritte.
Die Verbraucheraufklärung wird mittels Publikationen, Fortbildungsveranstaltungen und
individueller Beratungen durchgeführt.
Die Angebote und Leistungen des Vereins können auch Nichtmitglieder nutzen und selbst
daran mitwirken.
Der Verein kann Mittel – sofern sie ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden –
auch für andere steuerbegünstigte in- und ausländische Körperschaften i.S.d. § 58 Ziffer 1
und 2 der Abgabenordnung für die Förderung des Verbraucherschutzes durch
Verbraucherberatung und –aufklärung weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten
Körperschaften beteiligen.
Zu den Aufgaben des Vereins können Recherchen zu widerrechtlichen Praktiken und deren
Aufdeckung, Warnungen vor gesundheitlichen Risiken und Gefahren gehören, auch die
Vergabe von Forschungsaufträgen, Produktvergleiche und Veröffentlichungen im
Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Anstellungen orientiert sich die
Höhe des Gehalts an dem Tarifvertrag im öffentlichen Dienst. (BAT)
4) Der Verein darf Spendengelder einnehmen und dem Satzungszweck entsprechend
ausgeben.
Der Verein verwendet seine Mittel grundsätzlich zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke.
Das gilt auch für die Anschaffung von Vermögensgegenständen. Die Mittel sind im Jahr des
Zuflusses oder folgendem Kalenderjahr zu verwenden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar seine satzungsmäßigen Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
Vereinsziele unterstützt.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der
Vereinsvorstand. Bei Ablehnung kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen
werden.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein unterstützen.
Voraussetzung ist ein schriftliches Beitrittsgesuch, worüber der Vorstand endgültig
entscheidet.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch: Liquidation, Austritt, Ausschluss oder Tod.
Durch schriftliche Erklärung kann jedes Mitglied zum Jahresende austreten. Die
Austrittserklärung muss mit einer sechs monatigen Kündigungsfrist der Geschäftsführung
zugehen.
Fördermitglieder können jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und durch formlose Erklärung
aus dem Verein austreten.
Der Vorstand kann Mitglieder wegen grober Verstöße gegen die Interessen des Vereins
ausschließen. Wird dagegen Einspruch eingelegt, entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung endgültig.
Rückstände in der Beitragszahlung von mehr als 12 Monaten können ebenfalls zum
Ausschluss aus dem Verein führen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Höhe und die
Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vermögen
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Entwurf des 2-jährlichen Finanzplans, der
vom Schatzmeister zu entwickeln ist.
Der Rechnungsabschluss wird durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten
Rechnungsprüfer festgestellt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Weitere Vorstandsmitglieder kann die
Mitgliederversammlung bestellen. Alle Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl
einzeln mit Funktion gewählt.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
Nach außen kann der Verein nur durch den Vorsitzenden oder durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einzuberufen. Für die
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der
Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, entscheidet über den Etat des Vereins und
die Höhe des Mitgliedsbeitrages und entlastet den Vorstand am Ende seiner Amtszeit.
Satzungsänderungen erfordern eine einfache Stimmenmehrheit.
Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn über 50 Prozent der
Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die dazu geführte Diskussion ist ein
Protokoll anzufertigen und dem Finanzamt mit dem Tätigkeitsbericht des Vereins und dem
Jahresabschluß vorzuelgen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Verein ist
zu liquidieren, wenn er weniger als drei Mitglieder hat. Die Liquidation erfolgt durch den
Vorstand.
Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke, für die Verbraucherberatung und -aufklärung sowie für den
Verbraucherschutz zu verwenden hat.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.
Berlin, 14.04.2018